Allgemeine Geschäftsbedingungen der EW-Planungs-GmbH, Unternehmensbereich HäuserCheck (nachfolgend HäuserCheck genannt)

1. Allgemeines 
Allen von HäuserCheck sowie von deren Fachrepräsentanten erbrachten Leistungen liegen diese Vertragsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Diese Vertragsbedingungen gelten sowohl für Folgeaufträge als auch bei ständigen Geschäftsbeziehungen. Kunden im Sinne der Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen, mit denen eine Geschäftsbeziehung eingegangen wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer, im Sinne der Vertragsbedingungen, sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen eine Geschäftsbeziehung eingegangen wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Auftraggeber, im Sinne der Vertragsbedingungen, sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

2. Auftragserteilung
Die Aufträge sind für HäuserCheck erst verbindlich, wenn und soweit diese schriftlich bestätigt wurden. Schriftlicher Bestätigung bedürfen auch Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden jedweder Art. Hierunter fallen insbesondere auch Auskünfte und Zusagen von Mitarbeitern von HäuserCheck. Bestellt der Auftraggeber die Leistungen von HäuserCheck auf elektronischem Wege, wird HäuserCheck den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Sofern der Auftraggeber den Auftrag auf elektronischem Wege erteilt, wird der Vertragstext von HäuserCheck gespeichert und dem Auftraggeber auf Verlangen nebst den vorliegenden Vertragsbedingungen von EW-Planungs-GmbH, Unternehmensbereich HäuserCheck per
E-Mail zugesandt.

3. Fernabsatzvertrag mit Widerrufsklausel
Bei einem Fernabsatzvertrag hat ein Verbraucher das Recht, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 8 Werktagen nach Vertragsabschluss zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Schriftform gegenüber HäuserCheck oder durch Rücksendung der Leistung, sofern tatsächlich möglich, zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. HäuserCheck sowie die Fachrepräsentanten von HäuserCheck sind nicht verpflichtet, vor Ablauf der Widerrufsfrist bzw. vor Erlöschen des Widerrufsrechtes ihre vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Hat der Ortstermin zur Begutachtung des Gebäudes mit Einwilligung des Auftraggebers bereits vor Ablauf des Widerrufsrechtes stattgefunden, ist die Leistung einerseits erbracht, die Zahlungsverpflichtung andererseits gegeben.

4. Leistungen
HäuserCheck sowie die Fachrepräsentanten von HäuserCheck werden ihre Leistungen unparteiisch, neutral und gewissenhaft ausführen. Der Auftraggeber wird dem Fachrepräsentanten von HäuserCheck sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die dieser zur sachgemäßen Erledigung der Leistungen benötigt. Der Umfang der vom Fachrepräsentanten von HäuserCheck zu erbringenden Leistung wird bei Auftragserteilung schriftlich festgelegt. Sollten für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages Änderungen und Erweiterungen dieses Auftragsumfanges erforderlich sein, werden vor jeder weiteren Tätigkeit von HäuserCheck der geänderte Auftragsumfang sowie die Änderungen der Vergütung schriftlich vereinbart. Sollte keine Einigung zu Stande kommen und sollte ein Festhalten am Vertrag dem Auftraggeber im Hinblick auf eine Erweiterung des Auftrages unzumutbar sein, kann dieser den Vertrag kündigen. HäuserCheck steht auch in diesem Fall die vereinbarte Vergütung abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen zu. 

5. Auftraggeberpflichten
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen gewissenhaft, vollständig und unentgeltlich sowie rechtzeitig, spätestens zum Besichtigungstermin, dem Fachrepräsentanten von HäuserCheck zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, von sich aus HäuserCheck auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags relevant sein könnten, aufmerksam zu machen. Die Ausführung des Auftrags ohne Erfüllung der vorstehenden zwei Punkte geht auf das alleinige Risiko des Auftraggebers, soweit nicht HäuserCheck ein Mitverschulden trifft. Der Auftraggeber ist allein für die hindernisfreie Durchführung der Gebäudeuntersuchung verantwortlich. Jeder vereinbarte Gebäudeuntersuchungstermin, der aufgrund Unzugänglichkeit nicht stattfinden kann, wird mit einer Aufwandsentschädigung von pauschal 200.-- € (inkl. MwSt.) berechnet. Hat der Auftraggeber HäuserCheck mit der Durchführung von Verhandlungen zur Kaufpreisreduzierung beauftragt, so verpflichtet sich der Auftraggeber mit seiner Unterschrift zur schriftlichen Mitteilung des notariell beurkundeten Kaufpreises an HäuserCheck innerhalb von 7 Kalendertagen nach dem Notartermin.

6. Geheimhaltung
Die Fachrepräsentanten von HäuserCheck sind verpflichtet, über sämtliche im Zusammenhang mit der Überprüfug der Immobilie und einer eventuellen Verhandlung zur Kaufpreisreduzierung bekannt gewordenen Informationen Stillschweigen zu bewahren. HäuserCheck trifft Vorsorge dafür, dass weder Expertise noch sonstige Tatsachen und Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Dienstleistung bekannt werden bzw. auftauchen und die sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offengelegt, ausgenutzt oder weitergegeben werden. HäuserCheck kann von den schriftlichen Unterlagen, die von HäuserCheck zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Ablichtungen für ihre Unterlagen zum internen Gebrauch machen. An den erbrachten Dienstleistungen behält sich HäuserCheck die Urheberrechte ausdrücklich vor. Bei Auftragserteilung wird der Umfang der Leistungen von HäuserCheck schriftlich festgelegt. Der Auftraggeber darf die im Rahmen des Auftrags von HäuserCheck erstellte Expertise bzw. die von HäuserCheck erbrachten Leistungen mit allen damit zusammenhängenden Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den diese Leistungen bei Auftragserteilung vereinbart wurden.

7. Zahlungsbedingungen
Das HäuserCheck zustehende Honorar wird mit Beendigung (Übergabe der Grundexpertise) des Auftrags fällig und ist umgehend bei Vorlage der Rechnung in bar zur Zahlung fällig. HäuserCheck ist berechtigt, einen Vorschuss von 50% der vereinbarten Kosten zu verlangen, sobald die Besichtigung des Objektes stattgefunden hat.

8. Fristen
Leistungszeiten, die HäuserCheck angegeben hat, sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit wurde im Vertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart. Vereinbarte verbindliche Termine für die Erbringung bzw. die Durchführung der Leistungen von HäuserCheck beginnen mit Vertragsschluss, bei Verbrauchern mit Ablauf der Widerrufsfrist nach §355 BGB. Soweit eine Vorauszahlung vereinbart wurde oder Unterlagen des Auftraggebers benötigt werden, beginnt der Lauf der Frist frühestens nach Eingang der Unterlagen bzw. Gutschrift der Vorauszahlung. HäuserCheck haftet für Verzugsschäden nur, wenn ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

9. Kündigung
Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden, wobei die Kündigung in ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Eine ordentliche Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung liegt für den Auftraggeber insbesondere dann vor, wenn HäuserCheck nach vorheriger fruchtloser Abmahnung ihre Leistungsverpflichtung grob verletzt hat. Für HäuserCheck liegt ein wichtiger Grund für eine Kündigung insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber eine notwendige Mitwirkung trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiterhin verweigert, wenn seitens des Auftraggebers versucht wird, in unzulässiger Weise auf den Inhalt der Expertise Einfluss zu nehmen sowie wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall oder Schuldnerverzug gerät. Wird der Vertrag seitens des Auftraggebers aus wichtigem Grund gekündigt, so stehen HäuserCheck die vereinbarten Vergütungen nur für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Teilleistungen zu, dies auch nur dann, wenn diese für den Auftraggeber verwendbar sind. Bei einer Kündigung durch HäuserCheck verbleiben ihr die vereinbarten Vergütungsansprüche.

10. Gewährleistung
Soweit HäuserCheck Dienstleistungen erbringt, sind die Parteien sich darüber einig, dass HäuserCheck sowie deren Fachrepräsentanten keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich Dienstleistungen schulden, und es alleine im Entscheidungs- und Risikobereich des Auftraggebers liegt, die sich aus den erbrachten Dienstleistungen ergebenden notwendigen Entscheidungen zu treffen. Ansonsten kann HäuserCheck bei Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistungfrist zunächst vom Recht auf Nacherfüllung Gebrauch machen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von HäuserCheck durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Neuerstellung (Nachlieferung). Sollte eine notwendig gewordene Nacherfüllung fehlschlagen, hat der Auftraggeber das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Sofern HäuserCheck die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber ebenfalls nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach deren Feststellung an HäuserCheck schriftlich anzuzeigen. Ein Anspruch auf Schadenersatz bleibt bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften unberührt.

11. Haftung
Für Schäden haftet der Fachrepräsentant von HäuserCheck bzw. HäuserCheck nur, wenn ihr oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Pflichten nachgewiesen werden kann. Auch in diesem Fall ist die Ersatzpflicht von HäuserCheck auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall, dass die Fachrepräsentanten von HäuserCheck oder HäuserCheck eine Pflicht verletzen, aus der sich typischerweise Gefahren für Leben und Gesundheit ergeben und daher eine Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit besteht, ist deren Höhe auf einen Betrag von € 100.000.-- für Sach- und Vermögensschäden begrenzt.

12. Schlussbestimmungen
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, ist der Sitz von HäuserCheck Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag. Im Übrigen gilt bei sämtlichen Ansprüchen von HäuserCheck gegen den Auftraggeber dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder sollte sich eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und HäuserCheck verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck dieser ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.